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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Wohnmobilhafen Großes Meer

I. Mietvertrag

Die Südbrookmerland Touristik GmbH stellt dem Wohnmobilstellplatznutzer nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen Einstellplatz für ein Wohnmobil zur Verfügung. Dem Wohnmobilstellplatznutzer wird dadurch das Abstellen eines Wohnmobils gestattet. Mit Annahme des Einstellscheins und Einfahren in den Wohnmobilstellplatz kommt ein Mietvertrag zustande. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Wohnmobils sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes erfolgt auf eigene Gefahr.

II. Einstelldauer und Tarife

  1. Der Mietpreis für jeden Wohnmobilstellplatz bemisst sich nach der oben dargestellten Tarifordnung.
  2. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter den Wohnmobilstellplatz unmittelbar zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Wohnmobil zu begeben und den Wohnmobilstellplatz über die Ausfahrtschranke zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger auf dem Wohnmobilstellplatz auf, als zum Verlassen erforderlich ist, wird das Entgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
  3. Die Höchsteinstelldauer beträgt sechs Wochen, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen ist.
  4. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Wohnmobil auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Wohnmobils ein der Tarifordnung entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder - wenn dieser ihm nicht bekannt ist - den Halter des Wohnmobils schriftlich unter Androhung der Räumung auf, das Wohnmobil zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand z. B. über Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle ermitteln kann.
  5. Bei Verlust des Einstellscheins / der Ausfahrtkarte ist der in der Tarifordnung genannte Tageshöchstsatz für 24 Stunden zu zahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer als 24 Stunden nach.
  6. Beschädigte oder unbrauchbare Einstellscheine / Ausfahrtkarten sind gegen sofortige Zahlung des in der Tarifordnung festgelegten Entgelts an den Vermieter zurückzugeben.

III. Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für Schäden, die von Ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie Hochwasser, Überflutungen oder Sturm sowie durch das eigenen Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden.
  2. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine fahrlässige Verletzung der Vertragspflichten zurückzuführen sind, die für die Erreichung des Vertragszweckes nicht von wesentlicher Bedeutung sind.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Wohnmobil vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist. Davon ist auszugehen, wenn der Vermieter nicht zu erreichen ist. In diesem Fall muss der Mieter die Schadensmeldung innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen des Wohnmobilstellplatzes mitteilen. Sonstige Schäden an seinem Wohnmobil muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen des Wohnmobilstellplatzes schriftlich mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche des Mieters geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.
  4. Die durch fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach-und Vermögensschäden auf 100.000 € begrenzt.

IV. Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, durch seine mitreisenden Familienangehörigen, Verwandten, sonstige Personen oder durch seinen Beauftragten dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden.
  2. Der Mieter haftet insofern auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Wohnmobilstellplatzes durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch des Wohnmobilstellplatzes hinausgeht. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll auf dem Wohnmobilstellplatz.

V. Pfandrecht

  1. Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem abgestellten Wohnmobil des Mieters zu.
  2. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.

VI. Benutzungsbestimmungen

Es muss Schritttempo gefahren werden, maximal 5 km/h. Verkehrszeichen und sonstige Benutzungsbestimmungen sind zu beachten. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Innerhalb des Wohnmobilstellplatzes ist verboten:

  1. das Befahren mit Mofas, Motorrädern, Skateboards u. ä. Geräten und deren Aufstellung;
  2. der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Wohnmobil und gültigem Einfahrtschein;
  3. die Verwendung von Feuer.
  4. die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug;
  5. die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche insbesondere durch längeres Laufen lassen, Ausprobieren des Motors und durch Hupen;
  6. das Betanken des Fahrzeuges;
  7. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern;
  8. das Abstellen des Fahrzeuges mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehälter und Vergaser sowie anderen, den Betrieb des Wohnmobilstellplatzes gefährdenden Schäden;
  9. die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge;
  10. das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der

Stellplatzmarkierungen, wie z. B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Feuerwehrzufahrten oder auf als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen.

VII. Abschleppen

Stellt der Mieter sein Wohnmobil entgegen den vorgenannten Bestimmungen außerhalb der Stellplatzmarkierungen ab, ist der Vermieter berechtigt das Wohnmobil auf Kosten des Mieters umzustellen bzw. abzuschleppen.

VIll. Hinterziehung der Stellplatzgebühr und Automatenbetrug

Im Falle der Hinterziehung der Stellplatzgebühr und / oder Automatenbetrug wird eine Strafgebühr in Höhe von 100 € je Tag/Nacht zuzüglich der angefallenen Tage erhoben. Parallel dazu wird eine Strafanzeige erfolgen.